MWSt
Sechste RL 77/388/EWG : Art 13
1. Der Kl war als selbstständiger Vertreter für eine Ges tätig, die ihren Kunden Kredite vermittelte. Diese Tätigkeit des selbstständigen Vertreters fällt unter die Steuerbefreiung nach Art 13 Teil B Buchst d Nr 1 der Sechsten RL. Die Anwendung dieser Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Erbringer der (Unter)Vermittlungsleistung und einer Partei des Kreditvertrags besteht. Es kommt vielmehr auf die Art der erbrachten Leistung und ihren Zweck (Kreditvermittlung) an.