ErbStG §§ 12, 18, 19
BewG §§ 4, 5, 6
1. Erwarb ein Erbe infolge der Einantwortung der Verlassenschaft ua Miteigentum an Liegenschaften, die zur Sicherstellung einer fremden Hauptverbindlichkeit, nämlich der Kreditschulden einer Ges des Erblassers, verpfändet waren, und folgte er in jene Haftung als Bürge und Zahler, die der Erblasser eingegangen war nach, ändert der Umstand, dass sich der Erbe für einen Teil der Verbindlichkeiten neben dem Erblasser ebenfalls als Bürge und Zahler verpflichtet hatte, an seiner Rechtsnachfolge in die Haftung des Erblassers als Bürge und Zahler und der Berücksichtigung der offenen Verbindlichkeiten als Verbindlichkeiten der Ges bei der Bemessung der ErbSt nichts. Daher stellen sowohl die Verpfändung der Liegenschaft als auch die im Erbweg erworbene Haftung als Bürge und Zahler aufschiebend bedingte Lasten dar; ein Bedingungseintritt iSd § 6 Abs 2 BewG setzte ein Entstehen der Last voraus, dh dass mit einer Inanspruchnahme aus der Sachhaftung und aus der Haftungserklärung des Erblassers als Bürge und Zahler gerechnet werden musste.