EStG 1988: § 16 Abs 1 und Abs 1 Z 8 lit e
1. Werden die einem Gf von der GmbH verrechneten, durch die GmbH zu erbringenden Hausverwaltungs- und Betreuungsleistungen von ihm selbst und seinen Familienmitgliedern für die GmbH unentgeltlich verrichtet, sind diese im Falle nicht fremdüblicher Leistungsbeziehung nicht als Werbungskosten absetzbar.