keine außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung der Kinder bei Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes
EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6 und 9, § 26 Z 4, § 34 Abs 6
keine außergewöhnliche Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung der Kinder bei Studienort im Einzugsbereich des Wohnortes
EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6 und 9, § 26 Z 4, § 34 Abs 6