EStG 1988: § 16 Abs 1
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des StPfl und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt
Seite 212
EStG 1988: § 16 Abs 1
Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des StPfl und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt
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