EStG 1988: § 4 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 6, § 24 Abs 3
BewG § 10 Abs 2
Als einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufgabegewinnes aus der Übernahme des Betriebsgebäudes und einer Garage aus dem Betriebsvermögen anlässlich der Betriebsaufgabe bzw für die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Objekte kann nur der (netto) Wert der Entnahme ohne die auf diese entfallende USt herangezogen werden.