OÖ ROG 1994: §§ 25, 26, 27
OÖ BauO 1994: §§ 19, 20
1. Das Erfordernis der Aufschließung des Bauplatzes durch eine Verkehrsfläche bedeutet, dass er durch diese Verkehrsfläche den Anschluss an das öff Wegenetz hat. Die Lage an der Verkehrsfläche ist nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück iSd § 25 OÖ ROG 1994 durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird. Grenzt der Bauplatz an die Verkehrsfläche und sei dies auch oberhalb einer Felswand, so wird er durch diese idR auch aufgeschlossen. Ausschlaggebend ist die Möglichkeit der Verbindung mit dem öff Wegenetz, nicht aber, ob von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird.