BAO § 216
KO idF vor 1. 7. 2010 § 156 Abs 4
Angesichts der besonderen Bedeutung einer Mahnung nach der Vorschrift des § 156 Abs 4 zweiter Satz KO ist zu fordern, dass die nach Ansicht des (Abg)Gläubigers von der mangelhaften Erfüllung eines Ausgleiches betroffene Verbindlichkeit zweifelsfrei bezeichnet wird. Enthält ein Schreiben des Abg-Gläubigers keinerlei Bezugnahme auf eine bestimmte Steuerschuld, sodass die geforderte Summe nicht zugeordnet werden kann, und ergibt sich aus der Formulierung des Schreibens auch nicht eindeutig, dass damit eine aus den Ergebnissen einer durchgeführten BP resultierende (zusätzliche) Steuerschuld angesprochen sein sollte, die zudem eine im Konkursverfahren nicht angemeldete Forderung darstellt, ist dieses Mahnschreiben nicht dazu geeignet, die Rechtswirkungen des § 156 Abs 4 KO (Wiederaufleben der Forderung) auszulösen.