BAO §§ 114, 115, 184
Bringt ein StPfl im Abgabenverfahren keine Einwendungen gegen die Höhe der Zinszurechnungen durch die Beh bzw gegen die teilweise geschätzten Beträge vor, bleibt er trotz gebotener Gelegenheit untätig und legt er erst vor dem VwGH seine Zurückhaltung ab, so kann dies nicht mit Aussicht auf Erfolg der bel Beh zum Vorwurf gemacht werden (vgl E 22. 3. 2006, 2001/13/0289).