BAO §§ 22, 188
EStG 1988: § 23 Z 2
Auch wenn es - bis zu den Grenzen des § 22 BAO - jedermann freisteht, seine Rechtsverhältnisse und wirtschaftlichen Beziehungen so zu gestalten und zu ordnen, dass der günstigste Effekt, nämlich der bestmögliche Erfolg bei geringster gesetzlich vorgesehener AbgBelastung, erreicht wird, muss eine entsprechende Gestaltung und Ordnung auch den Kriterien der „Angehörigenjudikatur“ entsprechen. Im Rahmen eines entsprechenden Fremdvergleiches iZm der Begründung einer stillen Ges zwischen der Ehefrau eines Gesellschafters einer Kapitalges einerseits und der Kapitalges andererseits ist nicht ein Gesellschafter einer Kapitalges zum Vergleich heranzuziehen, welcher die Steuerlast „seiner“ Kapitalges mindern will, sondern eine der Kapitalges „fremd“ gegenüberstehende Person.