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Dienstnehmereigenschaft und Dienstgeberbeitragspflicht eines „nicht weisungsgebundenen“ Gf; Zufluss von Arbeitslohn an Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/135ÖStZB 2007, 186 Heft 7 v. 2.4.2007

FLAG § 41 Abs 2

EStG 1988: §§ 19, 47 Abs 2

1. Das völlige Fehlen einer Weisungsunterworfenheit schließt im Allgemeinen ein Dienstverhältnis aus. Allerdings reicht es bei leitenden Angestellten aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt. Weisungsunterworfenheit bedeutet, dass der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann.

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