EStG 1988: § 23 Z 2
BAO § 188
Der Umstand, dass ein stiller Beteiligter im Rahmen von Auftragsbeschaffungen mit notwendigen Entscheidungen befasst gewesen ist und an den „durch den turbulenten Geschäftsverlauf“ notwendigen Finanzierungs- und Sanierungsmaßnahmen leitend und entscheidend teilgenommen hat, kann eine für die Annahme einer Mitunternehmerschaft erforderliche tatsächliche Vereinbarung über den Umstand und das Ausmaß einer Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Betriebes nicht ersetzen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der stille Beteiligte seine Forderungen im Konkurs der Ges nicht angemeldet hat. Dass ein stiller Gesellschafter letztendlich einen Verlust von ca 5,5 Mio S erleidet, macht ihn schon deswegen nicht zu einem atypisch still Beteiligten und Mitunternehmer, weil sich das Risiko auf den Verlust des hingegebenen Kapitals nicht vom Risiko eines echten stillen Beteiligten unterscheidet.