EStG 1988: § 16 Abs 1
BAO § 93 Abs 3
1. Es entscheidet der Unternehmer, wo er seinen Betrieb ansiedelt und wo er Betriebsstätten gründet. Die entsprechende Disposition ist auch steuerlich anzuerkennen, es sei denn, die Beh könnte den Nachweis führen, dass der Entscheidung des Unternehmers über den Standort keine betrieblichen Überlegungen zugrunde lägen.