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Berufungserledigung an nicht mehr existenten Adressaten ohne Berücksichtigung des Rechtsnachfolgers

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/123ÖStZB 2007, 170 Heft 6 v. 15.3.2007

BAO § 290 Abs 1

ASVG § 538a

Gem § 538a ASVG hörte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Ablauf des 31. 12. 2002 rechtlich zu bestehen auf. Als ihre Gesamtrechtsnachfolgerin trat mit 1. 1. 2003 eine andere juristische Person öffentlichen Rechts an ihre Stelle, nämlich die Pensionsversicherungsanstalt (vgl auch den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die RV zur 59. Nov zum ASVG, 892 BlgNR 21. GP). Eine an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gerichtete Erledigung einer Berufung durch die Berufungsbeh vom 16. 8. 2004 ging daher ins Leere. Damit liegt aber keine einheitliche Entscheidung iSd § 290 Abs 1 BAO vor, wenn an die Pensionsversicherungsanstalt

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