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Vierteljährliche Provisionen als sonstige, das Jahressechstel nicht erhöhende Bezüge

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/106ÖStZB 2007, 148 Heft 6 v. 15.3.2007

EStG 1988: § 67 Abs 1 und 2

Unterscheiden sich vierteljährliche Provisionszahlungen durch den Rechtstitel und durch die tatsächliche Auszahlung von den laufenden Bezügen, handelt es sich bei diesen um sonstige, das Jahressechstel nicht erhöhende Bezüge.

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