EStG 1988: § 22 Z 2
KommStG § 2 lit a
Ein allenfalls gegebenes Unternehmerwagnis schließt das für die Beurteilung der Einkünfte eines Gesellschafter-Gf als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit und damit deren KommSt-Pflicht maßgebende Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus nicht aus, sondern kann lediglich subsidiär als Indiz herangezogen werden, wenn diese Eingliederung zweifelhaft wäre, ohne selbst diese Zweifel begründen zu können.