KommStG § 3 Abs 3, § 10 Abs 5
Den Städten Graz und Lienz kann für den Bereich, für den die Österreichische Postbus AG letztlich Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes, Post- und Telegraphenverwaltung, ist, die Bemessungsgrundlage „keine“ gem § 10 Abs 5 KommStG 1993 zugeteilt werden, weil dieser Bereich keinen Betrieb gewerblicher Art des Bundes darstellt.