vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Zuteilung von Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen an Gemeinden für den Postbusverkehr

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/99ÖStZB 2007, 140 Heft 5 v. 1.3.2007

KommStG § 3 Abs 3, § 10 Abs 5

Den Städten Graz und Lienz kann für den Bereich, für den die Österreichische Postbus AG letztlich Gesamtrechtsnachfolgerin des Bundes, Post- und Telegraphenverwaltung, ist, die Bemessungsgrundlage „keine“ gem § 10 Abs 5 KommStG 1993 zugeteilt werden, weil dieser Bereich keinen Betrieb gewerblicher Art des Bundes darstellt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte