ESt
EG: Art 12, 17, 18
1. Strittig ist, ob es Art 12 und 18 EG zuwiderläuft, wenn ein in Deutschland wohnender StPfl nach den deutschen Regelungen von seinen stpfl Einkünften in Deutschland Unterhaltszahlungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau nicht abziehen kann, während er dazu berechtigt wäre, wenn sie noch in Deutschland ansässig wäre. Es ist zu prüfen, ob die Situation eines Mannes, der an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau Unterhaltungszahlungen leistet, ohne sie einkommensteuerlich abziehen zu können, mit der Situation eines Mannes vergleichbar ist, der Unterhaltszahlungen an seine in Deutschland wohnende frühere Ehefrau leistet und in den Genuss der Steuerabzugsfähigkeit kommt. Nach Auffassung des EuGH können Unterhaltsleistungen an einen in Deutschland wohnenden Empfänger nicht mit Unterhaltsleistungen an einen in Österreich wohnenden Empfänger verglichen werden. Denn in diesen beiden Fällen unterliegt der Empfänger einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung. Demnach stellt es keine diskriminierende Behandlung nach Art 12 EG dar, dass ein in Deutschland wohnender Mann Unterhaltsleistungen an seine in Österreich wohnende frühere Ehefrau nicht abziehen kann.