MWSt
Sechste RL: Art 17 Abs 6, Art 20
1. Art 20 der Sechsten RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Investitionsgütern vorzusehen. Die in dieser Best vorgesehene Berichtigung des Vorsteuerabzuges hat auch auf einen Sachverhalt Anwendung zu finden, bei dem ein Investitionsgut (hier: Gebäude) zunächst einer steuerbefreiten Tätigkeit zugeordnet war, die kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnete (hier: steuerbefreite Immobilienvermietung), und dann während des Berichtigungszeitraums für die Zwecke einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit verwendet wurde (hier: nach Option steuerpflichtig gewordene Immobilienvermietung).