MWSt
Sechste RL: Art 21, 22
1.1 Die nationalen Maßnahmen im Vereinigten Königreich sehen vor, dass ein anderer StPfl als der Steuerschuldner mit diesem gesamtschuldnerisch für die MWSt in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser StPfl bei der Lieferung an ihn wusste (oder hätte wissen müssen), dass die aufgrund dieser oder einer früheren oder späteren Lieferung der betreffenden Waren fällige MWSt unbezahlt bleiben würde. Es wird gesetzlich vermutet, dass für eine Person hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, wenn der von ihr zu zahlende Preis niedriger ist als der niedrigste Preis, dessen Erzielung für diese Waren auf dem freien Markt vernünftigerweise erwartet werden könnte. Diese Vermutung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass der niedrige Preis der Waren auf Umstände zurückzuführen war, die mit der Nichtabführung der MWSt nicht im Zusammenhang standen. Art 21 Abs 3 der Sechsten RL ermächtigt grundsätzlich den Mitgliedstaat zur Normierung einer solchen Regelung betreffend eine Gesamtschuld (bzw -Haftung); allerdings darf die Regelung nicht in einer Art und Weise formuliert werden, dass es für den StPfl praktisch unmöglich wird, sie durch den Gegenbeweis zu widerlegen.