KSt
EG: Art 43, 56, 57
1. Nach der Regelung im Vereinigten Königreich sind Dividenden, die eine inländische Ges von einer eben-falls inländischen Ges erhält, von der KSt befreit, während Dividenden, die sie von einer ausländischen Ges erhält, steuerpflichtig sind, wobei jedoch die im Sitzstaat der ausschüttenden Ges erhobene QuellenSt und, ab einem Beteiligungsausmaß von 10 %, die KSt des Sitzstaates auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne angerechnet werden.