MWStSechste RL: Art 33 Abs 1
1. Die italienische Regionalsteuer auf Produktionstätigkeiten besteuert die gewohnheitsmäßige Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, die auf die Herstellung von Gegenständen oder den Handel damit oder auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist. Die Steuer beträgt 4,25 % des Nettoproduktionswertes.