EnAbgVG: §§ 1, 2
EG: Art 88 Abs 3
Jedenfalls in der Fassung vor dem BG BGBl I 2003/71 stellte die Energieabgabenvergütung infolge der Selektivität der 0,35 %-Schwelle in § 1 Abs 1 EAVG eine staatliche Beihilfe im Verständnis des Art 88 Abs 3 EG dar und verstieß für das Jahr 2002 mangels Genehmigung durch die Kommission gegen Art 88 Abs 3 EG.