KStG § 2 Abs 3 und 4, § 8 Abs 2
EStG § 2 Abs 3 Z 3
Von einem im Rahmen eines in der Rechtsform einer GmbH geführten Versorgungsbetriebes der öff Hand (Gemeinde) betriebenen, defizitären Bäderbetrieb (Hallenbad und Freibad) erwirtschaftete ständige Verluste bewirken dessen Beurteilung als Voluptuarbetrieb und stellen daher verdeckte Gewinnausschüttungen des Versorgungsbetriebes dar.