MWSt
Sechste RL: Art 13 Teil B Buchst c
Das Gemeinschaftsrecht sieht in Art 13 Teil B Buchst c der Sechsten RL eine Steuerbefreiung vor für die Lieferung von Gegenständen, die ausschließlich für eine aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. Art 13 Teil B Buchst c erster Teil der Sechsten RL ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Befreiung nur für den Wiederverkauf von Gegenständen gilt, die zuvor von einem StPfl für Zwecke einer aufgrund dieses Artikels von der Steuer befreiten Tätigkeit erworben wurden, sofern für die anlässlich des ersten Erwerbs dieser Gegenstände entrichtete MWSt kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte.