MWSt
Sechste RL: Art 13 Teil A Abs 1 Buchst e, Art 28c
Umsätze aus der Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz sind nach Art 13 Teil A Abs 1 Buchst e der Sechsten RL (unecht) steuerbefreit. Diese Steuerbefreiung (mit Vorsteuerausschluss) kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Umsätze einen innergemeinschaftlichen Bezug haben (also insb innergemeinschaftliche Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat darstellen). Der Steuerbefreiung nach Art 13 Teil A Abs 1 Buchst e kommt nämlich der Vorrang gegenüber jener nach Art 28c Teil A Buchst e der Sechsten RL zu.