KSt
EG: Art 43, 48
Nach der seinerzeitigen französischen Regelung unterlagen Dividenden, die von einer gebietsansässigen Ges an eine natürliche oder juristische Person ausgeschüttet wurden, die in Frankreich nicht ansässig war, einer Quellenbesteuerung (von 25 %). Für die von einer gebietsansässigen Ges an einen gebietsansässigen Aktionär ausgeschütteten Dividenden war hingegen keine Quellensteuer vorgesehen. Diese Regelung verstieß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 43 bzw Art 48 EG: