WAO: § 108
FinStrG § 29
Eine Anzeige nach § 108 WAO hat zwar dieselben Wirkungen wie eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG. Eine solche Anzeige löst aber auch noch nach Entdeckung der Tat die strafbefreiende Wirkung aus. Ob der AbgPfl von sich aus, durch Mitarbeiter seines Unternehmens oder von dritter Seite, sei es auch durch die AbgBeh, auf ein strafbares Verhalten aufmerksam gemacht wird, ist nicht entscheidend. Für den Anwendungsbereich dieser Norm im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens kommt es lediglich darauf an, dass diese Anzeige vor einer strafbeh Verfolgungshandlung gesetzt wird.