BAO §§ 188, 191
EStG § 2 Abs 1
1. Ist eine Personenvereinigung (Erbengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der FeststellungsB ergehen soll, bereits beendigt, so hat der B an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Abs 1 lit a am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Aus § 191 Abs 1 lit c BAO iVm § 191 Abs 2 leg cit folgt, dass dort, wo der AbgBeh nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten, der FeststellungsB an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange diese besteht; unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO jedoch, den B an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht (Erbengemeinschaft nach Einantwortung). Ein FeststellungsB gem § 188 BAO, der nach Beendigung der Personenges an diese ergeht, entfaltet keine Rechtswirkungen.