BAO §§ 116, 207 Abs 2, § 303 Abs 1 lit c und 4
1. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eröffnet keinen Weg, um in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren möglicherweise unterlaufene Rechtswidrigkeiten zu bekämpfen; andererseits besteht auch kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen.