BewG § 53 Abs 1, § 54 Abs 1
BAO 207 Abs 1
1. Auch wenn in einem Gebäude mit nur geringer Wohnqualität nur eine Stickmaschine eines Gewerbebetriebes in Betrieb gewesen ist, lt Betriebsanlagengenehmigung kein Dienstnehmer beschäftigt werden durfte und „zu keinem Zeitpunkt eine BP des FA stattgefunden“ hat, kann noch nicht angenommen werden, dass „insgesamt von keiner relevanten gewerblichen Nutzung jeweils auszugehen war und das Objekt auf der Liegenschaft des StPfl nie etwas anderes war als ein Einfamilienhaus gem § 54 Abs 1 Z 4 BewG“ und macht auch nicht einsichtig, warum nach der für die Einstufung als Einfamilienhaus wesentlichen baulichen Gestaltung die Feststellung der Beh, dass in Hinblick auf die Größe des „Sticklokals“, das zur Aufstellung einer „voluminösen“ Stickmaschine gedient habe, im Verhältnis zum Wohnteil der Charakter als Einfamilienhaus nach der Verkehrsauffassung doch wesentlich beeinträchtigt worden sei, unrichtig sein sollte.