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Keine Nachsicht von Börsenumsatzsteuer für vor Aufhebung des § 18 Abs 2 Z 3 KVG abgeschlossene Abtretungsverträge auch bei Nichtdurchführung des Vertrages

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/35ÖStZB 2007, 37 Heft 1 und 2 v. 25.1.2007

BAO § 236

KVG §18 Abs 2 Z 3

Die in Art 139 Abs 6 und Art 140 Abs 7 B-VG enthaltene Regelung, dass die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw vor Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlassfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, dass die Anlassfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemeines ein und führen ebenso wenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rsp zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der AbgEinhebung im Einzelfall (vgl E 30. 5. 1990, 89/13/0266; 25. 11. 1992, 91/13/0170, und 23. 2. 1998, 97/17/0400). Erfolgte die Vorschreibung von BUSt aufgrund eines - vor der Aufhebung bzw vor Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist - abgeschlossenen Abtretungsvertrages, liegt daher eine Unbilligkeit der Einhebung der Abg auch dann nicht vor, wenn der Vertrag letztlich nicht durchgeführt wurde.

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