ZK: Art 203
Anlage I des Übereinkommens vom 20. 5. 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren idF des Beschlusses 2000/1 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ Art 114, 116
Erfolgte die Verzollung einer Palette Folien zum externen Versandverfahren mit Bestimmungsstelle Southampton (Großbritannien) beim Schweizer Zollamt Schaanwald mit T1 im Auftrag eines Schweizer Unternehmens in Großbritannien vor Ablauf der Frist gem Art 116 Abs 1 lit c des Übereinkommens von 10 Monaten nach Annahme der Versandanmeldung, ist die Voraussetzung für das Entstehen der Zollschuld im Inland gem Art 116 Abs 1 lit c des Übereinkommens nicht erfüllt.