AMA-Gesetz: §§ 21c, 21d, 21e
Die Eintragung in den Landesweinbaukataster bildet keine von vornherein untaugliche Sachverhaltsgrundlage für die Bewirtschaftereigenschaft und damit der AMA-Beitragspflicht hins eines Weingartens.
AMA-Gesetz: §§ 21c, 21d, 21e
Die Eintragung in den Landesweinbaukataster bildet keine von vornherein untaugliche Sachverhaltsgrundlage für die Bewirtschaftereigenschaft und damit der AMA-Beitragspflicht hins eines Weingartens.