§ 2 Abs 4 TVAAG (Tir VerkehrsaufschließungsG LGBl 1998/22) sieht vor, dass die für eine Gehsteigabg maßgebende Baumas-
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se geschoßweise zu ermitteln ist, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleiben soll. Wird also die Anzahl der Geschoße eines Gebäudes dadurch erhöht, dass bei Geschoßen, welche vor dem Umbau eine lichte Höhe von mehr als 3,50 m aufgewiesen haben, Geschoßdecken eingezogen werden, so vergrößert sich die Baumasse insofern, als das dadurch gewonnene neue Geschoß bis zu einer lichten Höhe von 3,50 m der bereits früher ermittelten Baumasse hinzuzurechnen ist.