Tir TourismusG: §§ 2, 30, 31, 33
Tir Tourismus-BeitragsgruppenV LGBl 1990/84, idF LGBl 1993/134, 1994/3, 1994/124, 1997/108
1. Alle Unternehmer iSd UStG 1994, die iSd § 2 Abs 1 Tir TourismusG 1991 „unmittelbar oder mittelbar“ am Tourismus in Tirol interessiert sind, haben Pflichtbeiträge an den Tourismusverband und den Tir Tourismusförderungsfonds zu entrichten. Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der sog BeitragsgruppenV nach § 33 T Tir TourismusG 1991, wobei jedoch die Einordnung in diese Beitragsgruppen noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft begründet; ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird, ist ggf im Einzelfall zu beurteilen. Die V, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden LReg die Kriterien des § 33 Abs 1 Tir TourismusG 1991 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der V enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen. Für Zweifelsfälle betreffend die Pflichtmitgliedschaft ist im Gesetz die Erlassung eines FeststellungsB über das Bestehen der Pflichtmitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen.