Stmk BauO 1968: § 6a
Stmk BauG: §§ 15, 119
1. Bei einem Eigentumsübergang nach dem 1. 9. 1995 kann der neue Eigentümer nicht gem § 6a Stmk BauO 1968 zur Haftung für einen vor dem 1. 9. 1995 vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrag herangezogen werden. Das Verfahren zur Vorschreibung der Abg und das Verfahren zur Heranziehung eines neuen Grundstückseigentümers zur Haftung stellen kein einheitliches Verfahren dar, welches als ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stmk BauG anhängiges Verfahren verstanden werden könnte.