K-GKG: § 24
K-KStR 1998: § 92
1. (Nur) den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbeh B kommt für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu. Die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden B der Gemeindeaufsichtsbeh sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebeh, vor der Aufsichtsbeh und vor den GH des öffentlichen Rechtes bindend. Diese bindende Wirkung besteht selbst bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage. Die tragenden Aufhebungsgründe wirken absolut und sind auch vom VwGH zu beachten.