BAO §§ 20, 148, 303 Abs 4
1. Das Vorliegen allfälliger „Prüfungsmängel“ hindert die Wiederaufnahme von Verfahren nicht, wenn tatsächlich Wiederaufnahmsgründe vorliegen.
2. Die Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung ist an sich sanktionslos (vgl E 26. 11. 1996, 92/14/0212). Eine Verletzung des Verbotes einer Wiederholungsprüfung kann allerdings im Rahmen der Ermessensprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, Berücksichtigung finden.