Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer für Zwecke der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung keine einen Familienbeihilfenanspruch begründende Berufsausbildung
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/362ÖStZB 2007, 485 Heft 17 v. 3.9.2007