UmgrStG § 4 Z 1 lit b, § 21 Z 2
KStG § 8 Abs 4 Z 2
Die Best des § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 trifft zwar in ihrem zweiten Satz Regelungen über den Verlustabzug beim sog Mantelkauf. Im ersten Satz des § 8 Abs 4 Z 2 leg cit ist allerdings auch die allg Anordnung über die Berücksichtigung des Verlustabzuges als Sonderausgaben (außerhalb eines Mantelkaufs) im Rahmen der Einkommensermittlung bei Körperschaften enthalten, die im Wege der Best des § 4 Z 1 lt b iVm § 21 Z 2 UmgrStG aber die Einschränkung erfährt, dass der Betrieb, der die Verluste der übernehmenden Ges verursacht hat am Verschmelzungsstichtag tatsächlich noch vorhanden sein muss. Für die Versagung des Verlustvortrages ist es daher nicht wesentlich, dass wegen des Fehlens des Elements der wesentlichen Veränderung der Gesellschafterstruktur die Voraussetzungen eines Mantelkaufs nicht vorliegen.