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Kommunalsteuerpflicht der Bezüge von mit Werkvertrag beschäftigten, nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/313ÖStZB 2007, 417 Heft 15 v. 16.7.2007

EStG 1988: § 22 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1, § 47 Abs 2

KommStG §§ 1, 2, 5

Bei zT auch die Funktion der Geschäftsführung ausübenden, nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern, die für in einem Werkvertrag umschriebene Leistungen ein Entgelt erhalten, reicht es zur Begründung der Einbeziehung dieser Bezüge in die Bemessungsgrundlage der KommSt nicht aus, dass diese in den betrieblichen Organismus der Ges eingegliedert gewesen seien.

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