EStG 1988: § 22 Z 2, § 25 Abs 1 Z 1, § 47 Abs 2
KommStG §§ 1, 2, 5
Bei zT auch die Funktion der Geschäftsführung ausübenden, nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern, die für in einem Werkvertrag umschriebene Leistungen ein Entgelt erhalten, reicht es zur Begründung der Einbeziehung dieser Bezüge in die Bemessungsgrundlage der KommSt nicht aus, dass diese in den betrieblichen Organismus der Ges eingegliedert gewesen seien.