EStG 1988: § 22 Z 2
FLAG § 41 Abs 2
Bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, ob der Gf bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Ges eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Ges tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung ist aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen. Die nach dieser Rsp entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Ges wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Ges verwirklicht wird (vgl etwa E 1. 6. 2006, 2006/15/0029).