UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 1
BAO § 83
1. Hat ein Angestellter einer StPfl in deren Namen Aufträge entgegengenommen, Arbeiten durchgeführt und Rechnungen gelegt, ohne dass dies von der StPfl missbilligt worden wäre, kann von einer entsprechenden Vertretungsmacht des Angestellten und einer umsatzsteuerlichen Zurechnung der erbrachten Leistungen an die StPfl ausgegangen werden. Der Umstand, dass sich der Angestellte zur Erfüllung der in Rede stehenden Leistungen auch der Arbeitskräfte seines Einzelunternehmens und „der Mitarbeit von Schwarzarbeitern“ bedient habe, schließt nicht aus, der StPfl die erbrachten Leistungen zuzurechnen, weil sich ein Unternehmer einerseits zur Leistungserfüllung eines Subunterunternehmens bedienen kann, andererseits bei der festgestellten Befugnis des Angestellten, Arbeiter einzustellen und einzuteilen, es auch nicht ausgeschlossen war, dass er „Schwarzarbeiter“ unmittelbar für die StPfl herangezogen hatte.