KStG § 8 Abs 2
EStG 1988: § 2 Abs 1
Aus Gewinnzuschätzungen sich ergebende Mehrgewinne einer KapGes sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass die Mehrgewinne abweichend vom allg Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind.