EStG 1988: § 28 Abs 2
Instandsetzungsaufwand ist insb dann anzunehmen, wenn ein vernachlässigtes Gebäude renoviert wird; punktuelle Verbesserungen sind nicht Instandsetzung, sondern sofort abzugsfähige Instandhaltung. Dies kann auch bei der Erneuerung elektrischer Steigleitungen, von Wasserleitungssträngen und Austausch von Fenstern der Fall sein.