ESt
EG: Art 39
Dienstnehmer, die in Frankreich wohnen und in Deutschland einer nichtselbstständigen Arbeit nachgehen, konnten bei der Besteuerung in Deutschland (im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes französische Verluste nicht berücksichtigen. Positive französische Einkünfte wurden aber für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet. Dienstnehmer, die in Deutschland wohnen, könnten hingegen bei der Besteuerung in Deutschland für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes in Deutschland entstandene Verluste berücksichtigen. Diese Regelung ist nach Art 39 EG verboten, weil gebietsfremde Dienstnehmer ungünstiger behandelt werden als gebietsansässige. Es bestehen hiefür auch keine Rechtfertigungsgründe.