ZK: Art 91 ff, 96, 203, 215, 361
ZK-DVO: Art 365
1. Eine Zollschuld ist von der österreichischen Zollbeh wahrzunehmen, wenn Waren aus Slowenien kommend von einer österreichischen Zollstelle in das externe Versandverfahren überführt worden sind und weder der Ort, an dem der Zollschuldtatbestand eintrat (Art 215 Abs 1 erster Anstrich ZK), noch der Ort, an dem sich die Ware dabei befand (Art 215 Abs 1 zweiter Anstrich ZK) festgestellt werden konnte.