NEUFÖG: § 1 Z 3, § 2
Ein von Gerichtsgeb anlässlich einer „Neugründung“ nicht befreiter „Betriebsinhaber“ nach den Best des NEUFÖG ist ein Gf einer KapGes nur dann, wenn er auch am Vermögen dieser Ges zu mehr als 25 % beteiligt war. Ein Gf ohne eine solche Beteiligung ist kein „Betriebsinhaber“ nach den Best des NEUFÖG.