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Neuerliche Gerichtskostenentscheidung durch Revisor des ZRS nach Aufhebung der aufhebenden Kostenentscheidung des Präsidenten des ZRS durch den VwGH

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2007/272ÖStZB 2007, 358 Heft 13 v. 15.6.2007

GEG §§ 6, 7

VwGG § 42 Abs 3

1. Wird durch das Erk des VwGH der angef B aufgehoben, so tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des B befunden hat. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erk bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angef B und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der B nie erlassen worden. Insb treten solche B, die durch den aufgehobenen B beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl E 24. 1. 2001, 2000/16/0051, samt angeführter Literatur).

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