GEG §§ 6, 7
VwGG § 42 Abs 3
1. Wird durch das Erk des VwGH der angef B aufgehoben, so tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des B befunden hat. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erk bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angef B und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der B nie erlassen worden. Insb treten solche B, die durch den aufgehobenen B beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl E 24. 1. 2001, 2000/16/0051, samt angeführter Literatur).